Nach neuem Recht findet im Einziehungsverfahren (Erkenntnisverfahren) keine Verhältnismäßigkeitsprüfung entsprechend der Härtevorschrift des § 73c StGB aF mehr statt . Bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB sind weder der Einkaufspreis noch die für Transport, Einfuhr und Lagerung des Produkts angefallenen Aufwendungen in
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