Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nimmt die klagende Versicherungsgesellschaft die beklagte Tochter ihrer Versicherungsnehmerin
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