Für einen Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG muss die Ertragslosigkeit des Grundstückes gerade darauf beruhen, dass zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität ein Kausalzusammenhang besteht. Darin liegt weder ein Verstoß gegen die steuerliche Belastungsgleichheit noch
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