Behauptet eine Lehramtsanwärterin in der Ausbildung wegen ihrer Herkunft benachteiligt worden zu sein, müssen solche Umstände bereits vor der abschließenden Staatsprüfung geltend gemacht werden, um im gerichtlichen Verfahren noch Berücksichtigung zu finden. Für die Feststellung einer Diskriminierung reicht die eigene
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