Die nach einer Klassenfahrt aufgetretene Corona-Erkrankung eines Lehrers stellt keinen Dienstunfall dar.
Daher hat es das Land Nordrhein-Westfalen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Münster zu Recht abgelehnt, die Infektion eines verbeamteten Lehrers mit dem Coronavirus nach einer Klassenfahrt als Dienstunfall anzuerkennen.
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