Ein Arbeitnehmer gehört zum künstlerischen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG, wenn er zur Erfüllung der ihm vertraglich obliegenden Aufgaben künstlerische Dienstleistungen zu erbringen hat. Dazu kann auch eine Lehrtätigkeit zählen, wenn sie darauf gerichtet ist, die Studierenden unmittelbar selbst zu schöpferisch-gestaltendem Wirken zu befähigen. Der Begriff
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