Umgang mit dem mutmaßlichen Sohn

Wieder einmal eine Zurechtweisung vom Europäishen Gerichtshof für Menschenrechte für die deutschen Gerichte (einschließlich des Bundesverfassungsgerichts): Deutsche Gerichte müssen bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem mutmaßlichen Sohn auch das Kindeswohlinteresse berücksichtigen und dürfen den Umgangsanspruch des

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