Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG schützt das Interesse des leiblichen Vaters eines Kindes, die rechtliche Stellung als Vater einzunehmen. Dem leiblichen Vater ist Zugang zu einem Verfahren zu gewähren, um auch rechtlich die Vaterstellung erlangen zu können. Prüfung und Feststellung der Vaterschaft sind Teil der verfahrensrechtlichen Gewährleistung aus

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Vaterschaftsanfechtung durch den leiblichen Vater

Die beschränkten gesetzlichen Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater sind verfassungsgemäß. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt. Hiernach ist es mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie

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Abstammungsgutachten im familiengerichtlichen Umgangsverfahren

Die Anordnung einer Abstammungsbegutachtung im Rahmen eines vom (vermeintlichen) biologischen Vater angestrengten familiengerichtlichen Umgangsverfahrens verletzt die Mutter und das Kind in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), die Mutter zusätzlich in ihrem Grundrecht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre (Art. 2

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Umgang mit dem mutmaßlichen Sohn

Wieder einmal eine Zurechtweisung vom Europäishen Gerichtshof für Menschenrechte für die deutschen Gerichte (einschließlich des Bundesverfassungsgerichts): Deutsche Gerichte müssen bei einer Entscheidung über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem mutmaßlichen Sohn auch das Kindeswohlinteresse berücksichtigen und dürfen den Umgangsanspruch des leiblichen (aber nicht rechtlichen) Vaters nicht pauschal ablehnen. In seinem

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