Kuh

Wiederkehrende Barleistungen im Hofübergabevertrag – als dauernde Last

Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Für die Annahme der Abänderbarkeit wegen eines pflegebedingten Mehrbedarfs des Vermögensübergebers genügt es, wenn sich der Erwerber entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im Umfang der bis 2016 geltenden Pflegestufe

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Scheune

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und der nicht übernommene pflegebedingte Mehrbedarf

Sind wiederkehrende Barleistungen in einem vor dem 01.01.2008 abgeschlossenen Vermögensübergabevertrag vereinbart worden, stellen sie dauernde Lasten dar, wenn sie abänderbar sind. Eine Abänderbarkeit der Leistungen kann trotz eines teilweisen Ausschlusses der Übernahme des pflegebedingten Mehrbedarfs gegeben sein. Es reicht aus, wenn sich der Vermögensübernehmer entweder zur persönlichen Pflege (mindestens im

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Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung der Öffnungsklausel

Hat ein Steuerpflichtiger Beiträge an mehrere Versorgungseinrichtungen geleistet, bezieht er aber zunächst nur Renteneinnahmen aus einem einzigen Versorgungswerk, sind in die Prüfung der Voraussetzungen der Öffnungsklausel gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG alle von ihm geleisteten Beiträge an Versorgungseinrichtungen einzubeziehen, die zu

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Zahlungen für den Erbverzicht

Der vor Eintritt des Erbfalls erklärte Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht ist ein erbrechtlicher –bürgerlich-rechtlich wie steuerrechtlich unentgeltlicher– Vertrag, welcher der Regulierung der Vermögensnachfolge dienen soll und nicht der Einkommensteuer unterliegt (Bestätigung der Rechtsprechung). Wird die Höhe der aus einem derartigen Vertrag zu zahlenden monatlichen Rente so ermittelt, dass die Beteiligten einen

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Wiederkehrende Leistungen bei vorweggenommener Erbfolge

Werden wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zugesagt (private Versorgungsrenten), stellen diese weder Veräußerungsentgelt des Übergebers noch Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr.

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Deine Rente – schenk Sie Deinem Arzt!

Eine geschenkte Rente führt beim Beschenkten nicht schon allein deswegen zu Betriebseinnahmen, weil der Beschenkte behandelnder Arzt des Schenkers ist. So entschied jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße, dass die Zuwendung einer Leibrentenversicherung nicht als betriebliche Einnahme zu erfassen ist. Der Kläger in dem jetzt vom Finanzgericht

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Vorläufige Steuerfestsetzungen

Das Bundesfinanzministerium hat die Liste der Punkte aktualisiert, bei denen im Hinblick auf anhängige Musterverfahren im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung die Steuerfestsetzung derzeit nur vorläufig erfolgen soll. Demnach sind Festsetzungen der Einkommensteuer gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 AO hinsichtlich folgender Punkte im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit

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Besteuerung von Leibrenten

Bereits 2001 hatte der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Besteuerung des Ertragsanteils von Bezügen aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ohne die Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei. Diese Vorlage des Bundesfinanzhofs

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Der pensionierte Chefarzt und die Rentenbesteuerung

Eine verfassungskonforme erweiternde Auslegung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) Satz 2 EStG bei Beamten, die neben ihren Pensionsanwartschaften durch Zahlung freiwilliger Beiträge auch Rentenversicherungsanwartschaften begründen, in dem Sinn, dass die erdienten Pensionsanwartschaften fiktiv in Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und zu den gezahlten

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Bewertung einer neuen lebenslänglichen Nutzung oder Leistung

Der Kapitalwert einer lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen werden nach dem Bewertungsgesetz dergestalt berechnet, dass der Jahreswert mit einem Vervielfältiger multipliziert wird, der anhand der aktuellen Sterbetafeln bezogen auf den jeweiligen Leistungsbeginn berechnet wird. Das Bundesfinanzministerium nun die neuen Vervielfältiger veröffentlicht, die nach der am 22. August 2008 veröffentlichten Sterbetafel 2005/2007

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