Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG steht einer vom Arbeitnehmer begehrten Feststellung nicht entgegen, dass zwischen ihm und der Entleiherin ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Vorschrift des § 17 Satz 1 TzBfG ist in einem solchen Fall nicht
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