Gewerkschaftshaus

Leiharbeit – und der Niedriglohn-Tarifvertrag

Das vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) mit der Gewerkschaft ver.di geschlossene Tarifwerk zur Leiharbeit, das vom Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG bzw. § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG aF) „nach unten“ abweicht, genügt den unionsrechtlichen Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Richtlinie

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Bundesarbeitsgericht

Arbeitnehmerüberlassung – und die tarifvertraglich modifizierte Überlassungshöchstdauer

Eine nach Maßgabe des § 1 Abs. 1b Satz 3 und Satz 5 AÜG aufgrund eines Tarifvertrags der Einsatzbranche durch Betriebsvereinbarung auf 48 Monate verlängerte Überlassungshöchstdauer hält sich im Rahmen dessen, was als „vorübergehend“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 2008/104/EG anzusehen ist. Nach § 1 Abs. 1b Satz

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Bundesarbeitsgericht

Arbeitnehmerüberlassung – und das Recht des Verleihers, den Arbeitnehmer wieder abzuziehen

Der Entleiher und der bei ihm gebildete Betriebsrat verfügen nicht über die Regelungskompetenz, durch freiwillige Betriebsvereinbarung das Recht des Verleihers einzuschränken, bei ihm angestellte Leiharbeitnehmer aus dem Entleiherbetrieb abzuziehen. Der Verband der Metallindustriellen Niedersachsens eV und die IG Metall – Bezirksleitung Niedersachsen und Sachsen-Anhalt – schlossen am 31.05.2017 den „Tarifvertrag

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Stempeluhr

Mehrarbeitszuschläge – und der tarifvertragliche Schwellenwert

Eine tarifvertragliche Regelung, nach der für die Berechnung eines Schwellenwerts, ab dem Mehrarbeitszuschläge zu zahlen sind, Arbeitszeit, in der der Arbeitnehmer bezahlten Jahresurlaub in Anspruch genommenen hat, nicht als geleistete Arbeitsstunden berücksichtigt wird, verstößt gegen § 1 BUrlG in seinem unionsrechtskonformen Verständnis. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht für die einschlägige

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Kalender

Arbeitnehmerüberlassung – und die Überlassungsdauer

Die Überlassungsdauer ist arbeitnehmer- nicht arbeitsplatzbezogen zu bestimmen. Bezugspunkt der Überlassungsdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG ist die Dauer der Eingliederung des überlassenen Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation eines Entleihers.  Das hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze klargestellt. Dem Wortlaut des § 1

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Sanduhr

Sachgrundlose Befristung in der Zeitarbeit

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 TzBfG die höchstens dreimalige Verlängerung des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags

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Verwaltungsdienstleistungen als „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundene Dienstleistungen“

Geschäftsführungs- und Verwaltungsdienstleistungen sind keine mit der Kinder- und Jugendbetreuung eng verbundenen Dienstleistungen i.S. von Art. 132 Abs. 1 Buchst. h MwStSystRL. Eine entgeltliche Personalgestellung stellt keine im sozialen Bereich erbrachte Gemeinwohldienstleistung dar und wird somit nicht vom Begriff der „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Dienstleistungen“

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Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer

Das Thema Equal Pay ist ein seit 2017 im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz fest verankerter Grundsatz. Hierbei werden den Arbeitnehmern, die bei einer Zeitarbeitsfirma arbeiten, bestimmte Rechte zugesichert. Aber welche konkreten Regelungen ergeben sich aus diesem Grundsatz? Und welche Details aus dem Bereich der Höchstüberlassungsdauer sind besonders relevant? Darum geht es bei Equal

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung – und das fingierte Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn

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Scheinwerkvertrag – und die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Auch bei einer durch einen Scheinwerkvertrag verdeckten Arbeitnehmerüberlassung ist zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher ein Arbeitsvertrag weder durch ausdrückliche noch durch konkludente Vereinbarung geschlossen worden noch ist bei einer bestehenden Überlassungserlaubnis ein Arbeitsverhälntis nach § 10 Abs. 1 S. 1 AÜG zustande gekommen. Eine ausdrückliche Vereinbarung mit der Entleiherin

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Werkvertrag – als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG fingiert das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bei Fehlen einer Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zu dem zwischen dem Entleiher und dem Verleiher für den Beginn der Tätigkeit vorgesehenen Zeitpunkt als zustande gekommen, wenn der

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Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers nicht als Arbeitnehmerüberlassung,

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Leiharbeit – und der Anspruch auf ein vergleichbares Urlaubsentgelt

Während der Zeit der Überlassung hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf vergleichbares Entgelt. Dieses umfasst auch Urlaubsentgelt und Lohnfortzahlung. Die Überlassung endet nicht automatisch bei Gewährung von Urlaub bzw. bei Erkrankung des Leiharbeitnehmers. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt

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Equal Pay – Gesamtvergleich und Vergleichsentgelt

Maßgeblich für die Bestimmung des Vergleichsentgelts sind die beim Entleiher geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen iSv. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f RL 2008/104/EG. Die zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeiter vereinbarten Vertragsbedingungen sind für die Höhe des Vergleichsentgelts ohne Belang. Das Vergleichsentgelt iSv. § 10 Abs. 4 AÜG ist tätigkeitsbezogen zu

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Fehlerhafte Umsetzung der EU-Leiharbeiterrichtlinie?

Das Landgericht Berlin verneint einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen fehlerhafter Umsetzung der Leiharbeiterrichtlinie 2008/104/EG. Dem Urteil des Landgerichts Berlin lag der Fall einer Diplom-Psychologin zugrunde, die in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig war. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch

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Die Tarifunfähigkeit der „CGZP“ – und die Beitragsnachforderung der Sozialversicherung bei Zeitarbeitsunternehmen

Das Bundessozialgericht hat jetzt auf die Revision einer erlaubte Arbeitnehmerüberlassung betreibenden GmbH entschieden, dass über deren Klage gegen die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen in Höhe von über 75 000 Euro in der Tatsacheninstanz erneut verhandelt werden muss. Die Nachforderung von Beiträgen auch für Zeiten vor dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) über

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Prozesskostenhilfe bei „equal pay“-Ansprüchen

Die hinreichende Erfolgsaussicht einer Klage darf im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht verneint werden, wenn streitentscheidend eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage ist. Ein Schadensersatzanspruch nach § 10 Abs. 2 AÜG gegen den Verleiher besteht nicht, wenn der Leiharbeitnehmer gegenüber dem Entleiher auf Nachzahlungsansprüche nach dem Grundsatz des „equal pay“ verzichtet hat.

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Equal-pay in der Arbeitnehmerüberlassung – und die Nachweispflichten des Arbeitgebers

Nach § 2 Abs. 1 NachwG sind dem Leiharbeitnehmer allein die Vertragsbedingungen als die in seinem Vertragsverhältnis zum Verleiher geltenden Bedingungen nachzuweisen. Eine Pflicht des Verleihers, die wesentlichen Arbeitsbedingungen des Entleiherbetriebs nachzuweisen, ist auch im AÜG nicht normiert. Der Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nach § 10 Abs. 4

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Rote-Kreuz-Schwestern – und die Leiharbeitsrichtlinie

Das Bundesarbeitsgericht hat zur Frage der Anwendbarkeit der Leiharbeitsrichtlinie auf Rote-Kreuz-Schwestern ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. Konkret geht es um die Frage, ob Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Leiharbeit Anwendung findet auf

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Equal pay – und die „tarifvertraglichen“ Ausschlussfristen

Der Arbeitnehmer ist nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP oder aus dem nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen AMP-TV 2010 einzuhalten. Derartige „tarifliche“ Ausschlussfristenregelungen sind auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden. Dies gilt auch für eine gleichlautende, zusätzliche arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung: Zwar kann –

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equal pay – und die Verjährung

Die Tarifunfähigkeit einer Vereinigung (hier: der CGZP) ist keine Tatsache, deren „Unkenntnis“ den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist für den Anspruch des Leiharbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt hindern könnte, sondern eine im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 4 iVm. § 97 ArbGG von den Gerichten für Arbeitssachen vorzunehmende rechtliche Bewertung.

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Werkverträge oder Arbeitnehmerüberlassung im Konzern – der Stuttgarter Versuchsfahrer

Ein Versuchsfahrer erbringt regelmäßig tätigkeitsbezogene Leistungen, die Gegenstand eines Dienstverhältnisses oder Arbeitsverhältnisses sein können, wenn er vorgegebene Fahraufträge abarbeitet. Ein abgrenzbares und abnahmefähiges Werk wird nicht erstellt. Der dem zugrundeliegende Kooperations- bzw. Projektierungsvertrag zwischen zwei Unternehmen ist nicht als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn der eine Vertragspartner im Wesentlichen nur die

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equal pay: Gleiches Arbeitsentgelt – und die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

Zwar ist ein Leiharbeitnehmer nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen Tarifverträgen der CGZP, die auch nicht kraft Bezugnahme als Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden sind, einzuhalten. Jedoch muss er die erste Stufe einer gesondert in seinem Arbeitsvertrag aufgeführten Ausschlussfristenregelung beachten. Diese Klausel enthält eine eigenständige arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung. Das folgt schon

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Der „equal pay“-Anspruch des Leiharbeitnehmers – und die Frage des vergleichbaren Arbeitnehmers

Nimmt ein Leiharbeitnehmer beim Entleiher (arbeitsvertragskonform) Tätigkeiten wahr, die weniger qualifiziert sind als die im Arbeitsvertrag mit dem Verleiher vereinbarte Funktion, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 10 Abs. 4 AÜG nicht nur nach der beim Entleiher wahrgenommenen Tätigkeit, sondern auch nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Funktion. Der Leiharbeitnehmer ist

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Arbeitszeit und Annahmeverzug im Leiharbeitsverhältnis

Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. In welchem zeitlichen Umfang dabei der Arbeitgeber in Annahmeverzug geraten kann, richtet sich nach der arbeitsvertraglich vereinbarten oder – falls diese regelmäßig überschritten wird – nach der tatsächlich praktizierten Arbeitszeit. Denn die für

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Branchenzuschlag für Arbeitnehmerüberlassung

Nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie (TV BZ ME) haben Beschäftigte Anspruch auf einen Branchenzuschlag, wenn sie im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie überlassen werden. Ob ein Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie zuzuordnen ist, ergibt sich aus § 1 des

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Die nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leiharbeitnehmer und einem Entleiher kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leiharbeitnehmers entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1

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Leiharbeit, „equal pay“ und die CGZP-Tarifverträge

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. InhaltsübersichtDie „Tarifverträge“ der CGZPEqual-pay-Anspruch

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Gleiches Arbeitsentgelt für Leiharbeitnehmer – CGZP, „Equal pay“ und Verjährung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet den Verleiher, dem Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt zu zahlen, das der Entleiher vergleichbaren Stammarbeitnehmern gewährt („equal pay“). Von diesem Gebot der Gleichbehandlung erlaubt das AÜG ein Abweichen durch Tarifvertrag, wobei nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen arbeitsvertraglich vereinbaren können. Tarifverträge, die für

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