Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden Brüssel-Ia-VO), die nach ihrem Art. 66 Abs. 1 für die seit dem 10.01.2015 eingeleiteten Verfahren gilt. Bei einem Arbeitsrechtsstreit handelt es sich um eine zivilrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Satz
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