Fehlt es dem „Leistungsempfänger“ sowohl an unternehmerischer Entscheidungsfreiheit wie auch an einem unternehmerischen Absatzrisiko für die bestellte Ware, ehlt es bereits an Leistungen eines Unternehmers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Damit fehlt es auch an Rechnungen im Sinne von § 15 Abs. 1
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