Der Widerspruch gegen eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 111 Abs. 6 VwVfG M‑V keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 111 Abs. 1 VwVfG M‑V gelten für öffentlich rechtliche Geldforderungen der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (hier: NDR) die
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