Entspricht die erfolgte Leistungsbewertung durch den Arbeitgeber nicht den tariflichen Vorschriften – hier: des Entgeltrahmenabkommens für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen vom 06.07.2004 (TV ERA), bestimmen sich die Rechte des Arbeitnehmers nach § 8 Ziff. 7, § 11
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