Der Zulässigkeit der Leistungsklage steht, anders als die Revision meint, die rechtskräftige Abweisung des erstinstanzlich gestellten Feststellungsantrags nicht entgegen.
Mangels einer dagegen gerichteten Berufung des Klägers ist die erstinstanzliche Abweisung der Feststellungsklage in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall rechtskräftig
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