§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO verlangt, dass die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthält. Dieser muss die Leistungspflicht des Beklagten so genau bezeichnen, dass er der Zwangsvollstreckung zugänglich ist und eine eventuelle Zwangsvollstreckung nicht mit einer
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