Neumasseunzulänglichkeit – und ihre Auswirkung auf die Rangfolge

Nach Anzeige der Neumasseunzulänglichkeit  können Ansprüche aus Neumasseverbindlichkeiten nicht im Wege der Leistungsklage durchgesetzt, sondern lediglich festgestellt werden. Dies gilt auch für Ansprüche auf Annahmeverzugslohn. Einer gleichwohl verfolgten Leistungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche für die Zeit

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Audi

Klageänderung in der Revisionsinstanz – oder: Feststellungs- oder Leistungsklage in Dieselfällen

Mit der Zulässigkeit einer Klageänderung in der Revisionsinstanz hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen. Konkret ging es um den Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage in einem sogenannten „Dieselfall“: Im zugrunde liegenden Fall hat der klagende Käufer in den Tatsacheninstanzen im Wesentlichen vorgetragen, das Fahrzeug sei von dem Dieselskandal betroffen.

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Der Streit um Erstattungsansprüche im Urlaubskassenverfahren – und der Feststellungsantrag

In einem Rechtsstreit um die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen kann die Arbeitgeberin die zwischen ihr und der Urlaubskasse ebenfalls strittige Frage, ob die Urlaubskasse ihr Urlaubsentgelt erstatten muss, das sie an einen Arbeitnehmer gezahlt hat, im Rahmen einer Widerklage mittels eines Feststellungsantrags klären lassen. Der Widerklageantrag ist zulässig. Insbesondere hat die

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Bundesarbeitsgericht Sitzungssaal

Eingruppierungsklage – und der konkrete Streitgegenstand

Das Begehren der Feststellung einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA ist nicht als „Minus“ in demjenigen einer Eingruppierung in Entgeltgruppe S 13 TVöD/VKA enthalten, wenn  geltend gemacht wird, die klagende Arbeitnehmerin sei als „sonstige Beschäftigte“ iSd. Entgeltgruppe S 12 TVöD/VKA tätig. Insoweit bestehen für die jeweiligen Eingruppierungen unterschiedliche Voraussetzungen,

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die allgemeine Leistungsklage gegen ein Finanzamt

Für das Rechtsschutzbedürfnis einer allgemeinen Leistungsklage, durch die die Finanzbehörde zur Zahlung eines durch Abrechnungsbescheid festgestellten Erstattungsanspruchs verurteilt werden soll, muss klägerseits dargelegt werden, dass die Finanzbehörde im konkreten Streitfall der sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen werde. Da die Finanzämter der Verpflichtung zur Zahlung durch Abrechnungsbescheid festgestellter

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Feststellungsklage gegen den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber

Nach § 256 Abs.1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn die Klagepartei ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen

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Der Streit um die betriebliche Altersversorgung – Feststellungsklage oder Leistungsklage?

Zwar können nach § 256 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf

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Taschenrechner

Die Klage mit einem zukunftsgerichteten Feststellungs- und einen vergangenheitsbezogenen Leistungsantrag

Ist in einer Konstellation, in der der Kläger sein Klagebegehren in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Klageeinreichung in einen zukunftsgerichteten Feststellungs- und einen vergangenheitsbezogenen Leistungsantrag aufteilt, im Falle der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit des Leistungsantrags dessen Umdeutung in einen Feststellungsantrag möglich ((vgl. zu den generellen Voraussetzungen der Umdeutung eines Leistungsantrags BAG 30. Januar

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Bücherregal

Künftig fälliger Schadensersatz – und die Feststellungsklage

Hinsichtlich zukünftig fällig werdender Ansprüche auf Schadensersatz gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gegenüber der Feststellungsklage nicht. So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Der Kläger verfolgte im hier entschiedenen Verfahren sein mit dem Klageantrag formuliertes Klagebegehren nicht im Wege der Leistungs, sondern zulässigerweise im Wege der

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Lohn

Der Streit um die zukünftige Vergütung – und der Feststellungsantrag

Eine Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken. So liegt der Fall, wenn die Arbeitsvertragsparteien über den Umfang der Zahlungsverpflichtung der Arbeitgeberin streiten.

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die Bestimmtheit des Feststellungsantrags

An die Bestimmtheit eines Feststellungsantrag sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an einen Leistungsantrag. Der Gegenstand des Verfahrens bestimmt sich nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und dem ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund). Der Streitgegenstand iSd. § 253 Abs. 2 Nr.

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Bücherschrank

Leistungsklage – und die alternative Klagehäufung

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf

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Familie

Klage auf Elternteilzeit – und der Zeitablauf während des Klageverfahrens

Eine Leistungsklage, mit der ein Teilzeitanspruch während der Elternzeit verfolgt wird, wird nicht infolge von Zeitablauf unzulässig. Das Landesarbeitsgericht Köln hat angenommen, für einen Leistungsantrag, mit dem ein Teilzeitanspruch während der Elternzeit verfolgt wird, fehle es an dem notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, wenn der gesamte Zeitraum, für den der Arbeitnehmer die Vertragsänderung

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Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage

Der Übergang von einer Feststellungsklage auf die Leistungsklage bei gleichbleibendem Klagegrund stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO als Erweiterung des bisherigen Klageantrags keine Klageänderung im Sinn des § 263 ZPO dar. Danach ist es zulässig, dass die Klägerin den Feststellungsantrag für einen bestimmten Leistungszeitraum im Berufungsverfahren auf einen bezifferten

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Mietminderung – und die Feststellungsklage des Mieters

Bei einem Streit um eine Mietminderung besteht Mieter das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse der Mieter (§ 256 Abs. 1 ZPO). Die Möglichkeit einer Leistungsklage auf Rückforderung etwa unter Vorbehalt gezahlter Mieten steht dem nicht entgegen. Das Feststellungsinteresse der Mieter richtet sich darauf, dass zwischen den Parteien die Minderung der

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Der Streit um die Gehaltserhöhung – und die Feststellungsklage

Zwar können nach § 256 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie

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Künftige Schäden – und die Feststellung einer Ersatzpflicht

Die Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schäden setzt voraus, dass aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit Ansprüche entstanden sind oder entstehen können. Gemessen daran waren in dem hier entschiedenen Fall den Urteilsgründen die Voraussetzungen für einen Die Annahme eines für diesen Ausspruch erforderlichen Dauer- oder Folgeschadens ist –

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Schadensersatz – Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen. Deshalb ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen. Diese Voraussetzungen waren in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

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Gerichtlicher Vergleich – und die spätere Leistungsklage

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine eine Leistungsklage folgt grundsätzlich aus der Nichterfüllung des geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruchs. Anderes ergibt sich nicht aus dem Einwand, die Klägerin verfolge einen Anspruch, der die Unwirksamkeit des in dem vorangegangenen Rechtsstreit festgestellten Vergleichs voraussetze. Es trifft zwar zu, dass ein Streit der Parteien über die

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Klage auf zukünftige Karenzentschädigung

Nach § 259 ZPO kann Klage auf künftige Leistung erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. § 259 ZPO lässt grundsätzlich auch die Verurteilung zu künftigen Leistungen zu, die von einer im Urteil anzugebenden Gegenleistung abhängig sind. Die Karenzentschädigung

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Feststellungsklage statt Leistungsklage?

Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden. Die

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Stufenklage – und die Beschwer bei Verurteilung zur Auskunft

Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft ausgesprochen, so ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem – hier nicht gegebenen – Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und

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Wechsel von der Leistungsklage zur Feststellungsklage

In dem Wechsel vom Leistungs- zum Feststellungsantrag bei unverändertem Sachverhalt und Klagegrund liegt lediglich eine – qualitative – Beschränkung des Klageantrags ohne Änderung des Klagegrundes iSd. § 264 Nr. 2 ZPO, er verändert in einem solchen Fall nicht den Streitgegenstand. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch,

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Landgericht Bremen

Schadensersatz – und die Feststellungsklage neben der Leistungsklage

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte neben einer Leistungsklage (Zahlungsklage) auch eine Feststellungsklage erheben. Voraussetzung hierfür ist, dass der entstandene oder noch entstehende Schaden nicht bereits in vollem Umfang durch den Zahlungsantrag erfasst wird. Hierbei dürfen jedoch die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines

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Aktenwagen

Zuerst die Feststellungsklage, dann die Leistungsklage

Erhebt der Kläger, der in einem Rechtsstreit eine positive Feststellungsklage erhoben hat, nachfolgend in einem weiteren Rechtsstreit eine Leistungsklage, mit der ein aus demselben streitigen Rechtsverhältnis abgeleiteter Anspruch geltend gemacht wird, steht dem die Rechtshängigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen, unabhängig davon, ob mit der Leistungsklage alle von der Feststellungsklage erfassten

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Vorläufige Vollstreckbarkeit von Verfahrenskosten

Auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung ist eine Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 718 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung statthaft. Das Berufungsgericht kann in diesem Fall im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Gemäß § 167

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Leistungs- und Feststellungsanträge

Entscheidet das Gericht im Falle objektiver Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren dem Grunde nach über die Leistungsanträge, ohne zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu befinden, handelt es sich bei der Entscheidung um ein Grund- und Teilurteil. Dieses ist als Teilurteil unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender

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