Die Übernahme einer Tonsequenz im Wege des Samplings kann als Pastiche nach § 51a Satz 1 UrhG zulässig sein, wenn die neue Schöpfung an das bestehende Werk erinnert, zugleich wahrnehmbare Unterschiede aufweist und mit den übernommenen Elementen einen erkennbaren künstlerischen
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