Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen ist der Auffassung, dass eine besondere Eilbedürftigkeit hinsichtlich eines Anspruchs auf Beschäftigung grundsätzlich anzuerkennen ist, da der Anspruch infolge von Zeitablauf für jeden Tag untergeht. An den Erlass einer solchen Befriedungsverfügung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
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