Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die gesamte Abfindung mit dem regulären Gehaltslauf des auf den Beendigungsmonat folgenden Kalendermonats (hier: Dezember) ausgezahlt wird, ist der Arbeitgeber gleichwohl berechtigt, die Abfindung bereits im Dezember auszuzahlen.
Diese Vereinbarung
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