Bußgelder als Arbeitslohn

Übernimmt ein Arbeitgeber die Bußgelder seiner LKW-Fahrer, so kann dies nach Ansicht des Finanzgerichts Köln zumindest bei schwerwiegenden Verstößen (im entschiedenen Fall die Überschreitung von Lenkzeiten und die Unterschreitung von Ruhezeiten) ein als Arbeitslohn der Lohnsteuerpflicht unterliegen.

Ausgehend von den

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Wenn der Arbeitgeber die Knöllchen zahlt

Übernimmt eine Spedition die Verwarnungsgeldern für ihre LKW-Fahrer, so liegt hierin kein beitragspflichtiger Arbeitslohn.

Mit dieser Begründung hat jetzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem bei ihm anhängigen Rechtssreit die im Rahmen einer Betriebsprüfung vom Rentenversicherungsträger getroffene Entscheidung aufgehoben, mit der

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Bundesverwaltungsgericht

Arbeitszeiten für LKW-Fahrer

Vor den Europawahlen im Juni wurde in der EU heftig über die EU-Arbeitszeitvorschriften für LKW- und Busfahrer diskutiert. Nach einem Vorschlag der Europäischen Kommission sollten maximale Arbeitszeiten entsprechend einer EU-Richtlinie nicht für selbstbeschäftigte Fahrer gelten. Das Europäischen Parlament hatte sich

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Lenkzeiten für Straßenbahnfahrer

Das sog. Fahrpersonalrecht legt ua. fest, wie lange Fahrer im Straßenverkehr ununterbrochen ein Fahrzeug lenken dürfen und welche Lenkzeitunterbrechungen zwingend einzulegen sind. Kennzeichnend ist das Ineinandergreifen von EG-Recht und nationalem Recht. Die Vorschriften bezwecken die Sicherheit im Straßenverkehr, den Gesundheitsschutz

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Änderung des Fahrpersonalgesetzes

Ohne Gegenstimmen hat der Verkehrsausschuss des Deutschen Bundestages gestern den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Fahrpersonalgesetzes in der durch einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen geänderten Fassung angenommen. Mit dem Gesetz werden Ruhe- und Maximallenkzeiten für Lkw- und Busfahrer an EU-Bestimmungen

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Lenkzeiten

Seit dem 11. April 2007 gelten EU-weit neue Lenk- und Ruhezeiten für LKW-Fahrer. Wahrend bisher Lenkzeiten bis zu 74 Stunden wöchentlich erlaubt, beträgt nach der jetzt in Kraft getretenen Verordnung VO(EG) 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit numehr maximal 56 Stunden. Desweiteren

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