Kuh

Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen – und die Höfeordnung Rheinland-Pfalz

Versorgungsleistungen können -unter bestimmten weiteren Voraussetzungen- auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz -HO – RhPf- auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung

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Testament oder postmortale Vollmacht?

Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück Genannten sein. Gemäß § 1937 BGB kann der Erblasser durch

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