Versorgungsleistungen können -unter bestimmten weiteren Voraussetzungen- auch dann abziehbar sein, wenn der Erblasser sie dem Vermögensübernehmer in einer letztwilligen Verfügung auferlegt hat. Sind in der letztwilligen Verfügung keine Versorgungsleistungen bezeichnet, wird dies im Anwendungsbereich des § 23 des Landesgesetzes über die Höfeordnung Rheinland-Pfalz -HO – RhPf- auch mit ertragsteuerrechtlicher Wirkung
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