Testament oder postmortale Vollmacht?

Die Überschrift „Testament“ auf einem Schriftstück, welches Bestimmungen für den Todesfalls des Erstellers enthält, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf einen Willen zur Erbeinsetzung zu; Gegenstand der letztwilligen Verfügung kann vielmehr auch allein eine postmortale Bevollmächtigung des im Schriftstück

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