§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. Besondere Umstände des Einzelfalls im Sinne des § 6 Satz 1 BAföG können sich auch aus völkervertragsrechtlichen oder unionsrechtlichen Regelungen ergeben. Nach §
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