Unternehmen

Der Betrieb als Liebhaberei

Zur Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht, also dem Bestreben, das Betriebsergebnis zu mehren und auf Dauer einen Totalgewinn zu erzielen, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Unternehmen bei objektiver Betrachtung zur Erzielung eines solchen Totalgewinns (Gesamtergebnis des Betriebs in

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Liebhaberei im Yachtgeschäft

Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht im Wege der Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen.

  • Im Hobbybereich erlaubt eine objektiv negative Gewinnprognose einen, wenn auch
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Forstwirtschaft ist keine Liebhaberei

Bei einem Forstbetrieb, insbesondere einem sog. aussetzenden Betrieb, ist die Totalgewinnprognose objektbezogen, d.h. generationenübergreifend über den Zeitraum der durchschnittlichen oder bei Erwerb bereits hergestellter Baumbestände verbleibenden Umtriebszeit des darin vorherrschenden Baumbestands zu ermitteln.

Ein Steuerpflichtiger, der durch den Erwerb eines

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Veräußerung eines Liebhabereibetriebs

Der Übergang von einem Gewerbebetrieb zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Liebhaberei ist keine Betriebsaufgabe. Die Veräußerung oder Aufgabe eines Liebhabereibetriebs ist eine Betriebsveräußerung oder -aufgabe nach § 16 Abs. 1, Abs. 3 EStG.

Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinn hieraus ist steuerpflichtig, soweit er

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Strukturwandel zur Liebhaberei – und die Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Der Strukturwandel zur Liebhaberei stellt keine gewinnrealisierende Betriebsaufgabe dar. Die weiterhin in dem -nun nicht mehr einkommensteuerrelevanten- Betrieb genutzten Wirtschaftsgüter bleiben Betriebsvermögen. Wertänderungen dieses Betriebsvermögens, die während der Zeit der Liebhaberei eintreten, sind einkommensteuerrechtlich allerdings irrelevant.

Ermittelt der Steuerpflichtige seinen

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Liebhaberei

Der Bundesfinanzhof hat zur Frage der Liebhaberei entschieden, dass solange der Anlaufzeitraum noch nicht abgeschlossen sei, einer unternehmerischen Tätigkeit, selbst wenn sie von Beginn an nur Verluste eingebracht habe und nach der Art, wie sie betrieben werde, auch auf Dauer

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Liebhaberei in der Pferdezucht

Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG- sind nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen, also Gewinnerzielungsabsicht hat. Beim Fehlen einer

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Liebhaberei durch Testamentsanfechtung?

Sind nach dem Tod des Inhabers entstandene Verluste aus einem verpachteten Reithallenbetrieb wegen „Liebhaberei“ bei den Erben steuerlich unbeachtlich, wenn wegen Testamentsanfechtung über mehrere Jahre unklar war, wer den Inhaber beerbt hat und der vom Gericht eingesetzte Nachlasspfleger während dieser

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Liebhaberei und Verjährung

Die Ungewissheit i.S. von § 165 AO i.V.m. § 171 Abs. 8 AO, ob ein Steuerpflichtiger mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig geworden ist oder ob Liebhaberei vorliegt, ist beseitigt, wenn die für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht maßgeblichen Hilfstatsachen festgestellt werden können und

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Segelyacht – steuerlich gesehen

Segelyachten sind auch nicht mehr das, was sie einmal waren. Zumindest taugen sie nicht mehr als Steuersparmodell, wie ein heute veröffentlichtes Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt.

Danach sind Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, ab dem 1. April 1999

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Verleger als Liebhaber?

Ist die Aufnahme der Verlagstätigkeit für nur einen Schriftsteller private Liebhaberei oder aber eine steuerlich beachtliche gewerbliche Tätigkeit? Die Lösung des Bundesfinanzhofs in einem Fall, in dem es um den Abzug von Verlusten aus einer solchen Tätigkeit ging:

Beruht die

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