Die Annahme einer Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 1 AO setzt eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die der Tätigkeit des Unternehmens dient. Bei Auslandssachverhalten trägt der Steuerpflichtige nach § 76 Abs. 1
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