Anrufbusverkehre

Ruf- oder Anrufbusse, die nach einer telefonischen Voranmeldung des Fahrtwunsches durch den Fahrgast zwischen den dort angegebenen Haltestellen nicht nur einer Linie, sondern auch linien- und linienbündelübergreifend verkehren, sind kein Linienverkehr im Sinne von § 42 PBefG. Solche Ruf- oder

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Genehmigung zum Omnibuslinienverkehr

Einem Unternehmer fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis für den Linienverkehr auf einer bestimmten Strecke, wenn er zwar eine Linienverkehrsgenehmigung beantragt, aber keinen prüffähigen Antrag auf eine einstweilige Erlaubnis gestellt hat.

So die Beschwerdeentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

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Der kommunale Seniorenbus

Die Wirtschaftlichkeit eines Linienbusverkehrs wird nicht durch einen sog. Seniorenbus“ beeinträchtigt, der als Kleinbus für acht Fahrgäste zweimal pro Woche für jeweils eine Hin- und Rückfahrt auf ausgewählten Strecken verkehrt.

So die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in dem hier vorliegenden

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Seniorenbus im Linienverkehr

Die Genehmigung der Neuerrichtung einer Sonderform des Linienverkehrs als sog. Seniorenbus ist rechtswidrig, da es sich bei einem Seniorenbus nicht um Linienverkehr handelt, auch nicht um eine der vom Gesetzgeber ausdrücklich zugelassenen Sonderformen des Linienverkehrs (Berufs- und Schülerverkehr, Beförderung zu

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Konferenzraum

Bus statt Bahn im Linienfernverkehr

Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG ist beim Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Genehmigung zu versagen, wenn durch den beantragten Verkehr die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden, insbesondere

  • der Verkehr mit den vorhandenen Verkehrsmitteln befriedigend bedient werden kann,
  • der beantragte
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