Liquidation einer Publikums-GbR

Auch bei einer als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten Publikumsge-sellschaft hat die Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich zur Folge, dass die einzelnen Gesellschaftern verliehene Einzelgeschäftsführungsbefugnis nach § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB erlischt. Die Geschäftsführung und Vertretung steht von der Auflösung

Artikel lesen