Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF als auch für eine Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Sowohl für die Anfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO aF als auch für eine Anfechtbarkeit nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners in dem nach § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt von
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Soll der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit anhand einer Liquiditätsbilanz geführt werden, weil die Ableitung aus einer regelmäßig einfacher festzustellenden Zahlungseinstellung nicht in Betracht kommt, bedarf es eigenständiger insolvenzrechtlicher Feststellungen.
Die insolvenzrechtliche Liquiditätsbilanz ist in aller Regel nicht mit einer Handelsbilanz gleichzusetzen.
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