Befährt ein Fahrer mit seinem LKW zur Belieferung eines Kunden eine Straße, die für den Durchgangsverkehr für LKWs über 3,5 t gesperrt (Verkehrsschild 253) und nur für „Anlieger frei“ ist, kann er sich nicht zur Vermeidung eines Bußgeldes auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht
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