Eine Beiladung kann wirkungslos werden, wenn die Beigeladene während des Verfahrens ihre Beteiligtenfähigkeit verloren hat.
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, dass eine Kapitalgesellschaft trotz ihrer Löschung im Handelsregister rechtlich grundsätzlich als fortbestehend und beteiligtenfähig anzusehen ist, BFH/NV 2021, 753, Rz 24))
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