Befand sich ein Mitarbeiter wegen des Kontakts zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person in Quarantäne, kann der Arbeitgeber nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin in der Regel keine staatliche Erstattung der geleisteten Lohnfortzahlung und Sozialversicherungsbeiträge beanspruchen. Dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin lag die Klage einer Ingenieurgesellschaft zugrunde. Im Oktober 2020
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