Differenzen für Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge und Feiertagszuschläge können als „Nettobetrag“ zugesprochen werden.
Die Gerichte für Arbeitssachen können nicht mit Bindung für die Finanzämter und Steuerbehörden sowie gegenüber den Einzugsstellen (§ 28h SGB IV) festlegen, ob ein Betrag abgabenpflichtig ist oder nicht.
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