Die zu vollstreckende Verpflichtung „Herausgabe ordnungsgemäß ausgefüllter Lohnsteuerbescheinigungen und Sozialversicherungsnachweise“ ist nicht auf eine nicht vertretbare Handlung iSv. § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet, sondern lediglich auf eine Herausgabe der bezeichneten Papiere, die gemäß § 883 Abs. 1 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zu vollstrecken ist. Die bloße Herausgabe von Arbeitspapieren
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