Weihnachtsgeld

Kein Zufluss von Arbeitslohn – wegen fehlender Insolvenzsicherung des Arbeitslohnanspruchs

Die fehlende Insolvenzsicherung und das damit einhergehende Risiko des (Wert-)Verlusts eines vom Arbeitgeber nicht erfüllten Lohnanspruchs führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall zahlte die Arbeitgeberin erschiedenen Arbeitnehmern ab dem Jahr 2008 Gehaltsansprüche -im Wesentlichen Prämien und Weihnachtsgeld- nicht aus. Sie hatte mit den

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Geldrechner

Die Haftung des Geschäftsführers für pauschalierte Lohnsteuer

Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer.  Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch

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Lohnsteuerhaftung des Geschäftsführers – und seine ausgeschlossenen Einwendungen

Der in Haftung genommene gesetzliche Vertreter des Steuerpflichtigen ist im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen die formell bestandskräftig festgesetzen Lohnsteuern ausgeschlossen, wenn er im Insolvenzverfahren den im Prüfungstermin angemeldeten Forderungen des Finanzamtes nicht widerspricht. Nach § 191 Abs. 1 Satz 1 AO kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer Kraft

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Die nicht einbehaltene Lohnsteuer – und die Haftung des Arbeitnehmers

Bei der Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer im Rahmen eines Einkommensteueränderungsbescheides besteht kein Ermessen des Finanzamtes. Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer durch einen Einkommensteueränderungsbescheid keine Ermessensentscheidung ist. Insoweit geht der Verweis auf

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1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist regelmäßig

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Lohnsteuerhaftung einer ausländischen Gesellschaft

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die der Haftung nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegte Lohnsteuer auch dann nach der Steuerklasse – VI zu bemessen, wenn weder eine Lohnsteuerkarte vorgelegt worden ist noch der Arbeitgeber überhaupt eine Lohnversteuerung vorgenommen hat. An dieser Rechtsprechung hält der

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Verzinsung eines erstatteten Lohnsteuerhaftungsbetrages

Ein Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Verzinsung eines erstatteten Lohnsteuerhaftungsbetrages. Wird eine „festgesetzte Steuer“ durch rechtskräftiges Urteil herabgesetzt, so ist der zu erstattende Betrag vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen (§ 236 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach § 236 Abs. 2 Nr. 1 AO ist

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Ergänzender Haftungsbescheid nach Lohnsteueraußenprüfung

Das Finanzamt ist zum Erlass eines ergänzenden Haftungsbescheids berechtigt, wenn die Erhöhung der dem ersten Haftungsbescheid zu Grunde liegenden Lohnsteuerschuld auf neuen im Rahmen einer Außenprüfung festgestellten Tatsachen beruht. Dass die Lohnsteuerschuld und damit der Haftungsanspruch im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Haftungsbescheids bereits materiell-rechtlich entstanden waren, steht einer weiteren

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Freigrenze bei Betriebsveranstaltungen

Bei der Bemessung der Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von 110,00 € je Arbeitnehmer sind alle Kosten einschließlich der Aufwendungen für den äußeren Rahmen zu summieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu teilen. Allerdings ist es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf zu berücksichtigen, wenn statt 600 Arbeitnehmern tatsächlich nur 348

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Gehaltsverzicht ohne wirtschaftlichen Ausgleich

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche, so fließen ihm insoweit keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zu, als er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet. Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn

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Anrufungsauskunft und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers

Kenntnisse einer weisungsbefugten Oberbehörde über eine dem Veranlagungsfinanzamt bei der Steuerfestsetzung nicht bekannte Tatsache muss sich dieses im Rahmen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht zurechnen lassen. Der Inhalt einer im Lohnsteuerabzugsverfahren dem Arbeitgeber erteilten Anrufungsauskunft bindet die Wohnsitzfinanzämter bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht. Die Beschränkung

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Oberlandesgericht München

Geschäftsführerhaftung für gezahlte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

Der Geschäftsführer haftet nicht nach § 64 Satz 1 GmbHG, wenn er nach Eintritt der Insolvenzreife rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Einzugsstelle zahlt. InhaltsübersichtZahlung von Umsatzsteuer und LohnsteuerZahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Zahlung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer[↑] Wenn der Geschäftsführer einer GmbH –

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Bundesfinanzhof (BFH)

Haftung bei Einsatz polnischer Handwerker

Wer eine ausländische Schwarzarbeiterkolonne beschäftigt, kann als Arbeitgeber für nicht abgeführte Einkommensteuer / Lohnsteuer haften, wie ein aktueller Fall des Finanzgerichts Düsseldorfs zeigt. Und das auch dann, wenn die Kolonne aufgrund einer eigenen Gewerbeanmeldung tätig wird. In dem vom Finanzgericht Düsseldorf zu beurteilenden Fall hatten zwei Steuerpflichtige sich zusammengeschlossen, um

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Tatbestandswirkung von Entscheidungen des Sozialversicherungsträgers im Besteuerungsverfahren

Entscheidungen des zuständigen Sozialversicherungsträgers über die Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers sind im Besteuerungsverfahren zu beachten, soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof jetzt entschied, auch für Zahlungen einer GmbH an ihren (Minderheits-)Gesellschafter-Geschäftsführer. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer im streitigen Zeitraum (Mai

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Geschäftsführerhaftung für den Insolvenzverwalter

Jedenfalls nach der Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 konnte das Finanzamt den Insolvenzverwalter über das Vermögen des Geschäftsführers einer GmbH, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die von der GmbH geschuldeten Lohnsteuern nicht abgeführt hat, nicht mit Haftungsbescheid in Anspruch nehmen. Die

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Lastschriftwiderruf durch den Insolvenzverwalter und die Geschäftsführerhaftung

Widerruft der vorläufige Insolvenzverwalter die vom Geschäftsführer einer Gesellschaft erteilte Einzugsermächtigung und kommt es dadurch zur Rückbuchung der an das Finanzamt gezahlten Lohnsteuern, haftet der Geschäftsführer nicht für die Lohnsteuerschuld. In einem jetzt vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall hatte der Geschäftsführer einer Gesellschaft die Lohnsteuern ordnungsgemäß angemeldet. Aufgrund der bestehenden

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Bundesfinanzhof (BFH)

Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtabführung von Lohnsteuer

Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden richtet sich wegen des Schadensersatzcharakters der Haftung nach § 69 AO wie bei zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen nach der Adäquanztheorie. Die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer unterbricht den Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt jedenfalls dann

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Verjährung von Lohnsteuer- und Haftungsansprüchen

Ist im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung der Vorbehalt der Nachprüfung für die den Prüfungszeitraum betreffenden Lohnsteueranmeldungen aufgehoben, so darf, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil nochmals bestätigt hat, gegenüber dem Arbeitgeber ein neuer Haftungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 2 AO ergehen, mithin also nur

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