Es besteht keine richterliche Hinweispflicht bezüglich der Darlegungs- und Beweislast beim subjektiven Tatbestand des Lohnwuchers.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde
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