Eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 1 AnfG liegt vor, wenn der vom Arbeitgeber auf ein geliehenes Konto überwiesene Lohn des Schuldners unterhalb der Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO liegt, denn der Pfändungsschutz reicht nur bis zur Auszahlung des
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