Die Erben eines Verstorbenen, der auf Bahngleisen Suizid begangen hat, haben dem Lokführer gegenüber keinen Schadensersatz zu leisten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt der Schadenszufügung nicht schuldhaft gehandelt hat.
Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die klageabweisenden
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