Der Widerruf einer einem privaten Unternehmen erteilten Erlaubnis zur gewerblichen Vermittlung von Lotterien in allen Bundesländern ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden und damit den vorangegangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt: Die Lotterievermittlerin vermittelte Lotterien an staatliche
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