Bei einer isolierten Rechtschreibschwäche oder einer Legasthenie ist ggfls. ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Ein über die durch Nr. 9.11 EB AVO GOBAK ermöglichte, in gewissen Umfang differenzierende Bewertung der schriftlichen Klausuren in der Sekundarstufe II hinausgehender Notenschutz ist dagegen nicht
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