Nachteilsausgleich für eine isolierte Rechtschreibschwäche

Bei einer isolierten Rechtschreibschwäche oder einer Legasthenie ist ggfls. ein Nachteilsausgleich zu gewähren. Ein über die durch Nr. 9.11 EB AVO GOBAK ermöglichte, in gewissen Umfang differenzierende Bewertung der schriftlichen Klausuren in der Sekundarstufe II hinausgehender Notenschutz ist dagegen nicht zulässig. Nach der für Niedersachsen maßgebenden Verwaltungsvorschrift ist bei Schülern

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Legastheniker in der Abiturprüfung

Auch in der Oberstufe des Gymnasiums müssen Schülerinnen und Schülern mit festgestellter Legasthenie bei der Anfertigung schriftlicher Arbeiten (Klausuren) Erleichterungen der äußeren Arbeitsbedingungen gewährt werden. Die für die Oberstufe und die Abiturprüfung erlassenen Vorschriften über den pauschalen Punktabzug bei schwerwiegenden und gehäuften Verstößen gegen die Sprachrichtigkeit in schriftlichen Arbeiten und

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