Dem Verkäufer muss bei einem mangelhaften Hochzeitskleid die Möglichkeit der Mängelbeseitigung gegeben werden. Nur wenn die Nachbesserung unzumutbar wäre, etwa weil der Verkäufer nicht vertrauenswürdig ist, ist eine Chance zur Nachbesserung nicht notwendig.
Mit dieser Begründung hat das Landgericht Nürnberg-Fürth
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