Magnetschmuck aus der Apotheke

Ma­gnet­schmuck ist keine apo­the­ken­üb­li­che Ware im Sinne von § 1a Abs. 10 Ap­Be­trO 2012 und darf daher nicht in Apo­the­ken an­ge­bo­ten und ver­kauft wer­den. Ein Ge­gen­stand ist der Ge­sund­heit von Men­schen un­mit­tel­bar dien­lich oder för­der­lich (§ 1a Abs. 10 Nr.

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Konferenzraum

Magnetschmuck aus der Apotheke

Mit Magneten versehene Schmuckstücke gehören nicht zu den apothekenüblichen Waren und dürfen deshalb in Apotheken weder angeboten und verkauft werden.

Dies entschied jetzt das Bundesverwaltungsgeriht in dem Fall eines selbstständigen Apothekers, der sich gegen eine Ordnungsverfügung wandte, mit der ihm

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Verhandlungstisch

„Therapeutischer“ Magnetschmuck

In einer aktuellen Entscheidung hat der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts Hamm einem Anbieter von mit Magneten ausgestatteten Schmuckstücken endgültig untersagt, unter Hinweis auf eine therapeutische Wirkung des Magnetschmucks Reklame zu machen. Der Senat hat damit einen anders lautenden Beschluss des Landgerichts

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