Ein Immobilienmakler kann sich mittels seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich ein auf sechs Monate befristeter Makleralleinauftrag erteilen lassen, der sich automatisch um jeweils drei weitere Monate verlängert, wenn er nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen gekündigt wird. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof auf die Klage einer Maklerin gegen eine Wohnungseigentümerin, die
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