Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Verpflichtung eines Maklerkunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr ist auch dann unwirksam, wenn sie nicht im ursprünglichen Maklerauftrag enthalten, sondern später zusätzlich vereinbart wird. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall beabsichtigten die klagende Maklerkunden den Kauf eines von der beklagten Immobilienmaklerin nachgewiesenen Grundstücks mit Einfamilienhaus.
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