Ob der Erteilung der begehrten Maklererlaubnis der Versagungsgrund der ungeordneten Vermögensverhältnisse im Sinne des § 34c Abs. 2 Nr. 2 GewO wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegensteht, erscheint nicht mehr eindeutig, wenn das Insolvenzverfahren in das Restschuldbefreiungsverfahren übergegangen ist.
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