Quasideckung – die Haftung des Versicherungsmaklers

Hat ein Versicherungsmakler es pflichtwidrig unterlassen, ein bestimmtes Risiko abzudecken, so kann der Versicherungsnehmer von ihm verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er den erforderlichen Versicherungsschutz erhalten („Quasideckung“).

Klageweise Geltendmachung mittels Feststellungsantrags

Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages

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