Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen nicht beseitigter Mängel des Werks nicht in Höhe der fiktiven Kosten für die Beseitigung der Mängel bemessen werden kann, findet auf vor dem 1.01.2002 geschlossene Verträge keine Anwendung. , diese Rechtsprechung gilt nicht für Schuldverhältnis, auf die das Bürgerliche Gesetzbuch
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