Der Manteltarifvertrag vom 18.04.2008 für das Kraftfahrzeuggewerbe in Niedersachsen enthält eine Kappungsgrenze, die das zusätzliche Urlaubsgeld auf das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs begrenzt und sich nicht n der Vergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten ausrichtet. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des § 8 Nr. 2 des Manteltarifvertrag
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