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Zusätzliches Urlaubsgeld im niedersächsischen Kraftfahrzeuggewerbe

Der Manteltarifvertrag vom 18.04.2008 für das Kraftfahrzeuggewerbe in Niedersachsen enthält eine Kappungsgrenze, die das zusätzliche Urlaubsgeld auf das höchste Tarifentgelt eines Tarifbeschäftigten des gleichen Betriebs begrenzt und sich nicht n der Vergütung eines vergleichbaren Tarifbeschäftigten ausrichtet. Dies ergibt für das Bundesarbeitsgericht die Auslegung des § 8 Nr. 2 des Manteltarifvertrag

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Erhöhter Urlaubsanspruch für ältere Arbeitnehmer

Die Regelung in einem Manteltarifvertrag, nach der die Dauer des Erholungsurlaubs 28 Tage beträgt, nach Vollendung des 50. Lebensjahres 30 Arbeitstage, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein rechtswirksam, insbesondere nicht in unzulässiger Weise altersdiskriminierend. Sie trägt dem Erholungsbedürfnis älterer Arbeitnehmer Rechnung. Die den Tarifvertragsparteien zukommende Einschätzungsprärogtative haben diese weder durch

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