Der Begriff der Betäubungsmittel in § 6 Nr. 5 StGB umfasst auch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes die Rauschmittel Cannabis und Marihuana.
Deutsches Strafrecht ist auch nach der Einführung des mit Wirkung vom 01.04.2024 geltenden Straftatbestandes in § 34 Abs. 1
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