Die einzelnen in §§ 3, 7 und 8 MarkenG angeführten Eintragungshindernisse, die unterschiedliche Sachverhalte der Schutzunfähigkeit eines Zeichens umschreiben, bilden grundsätzlich selbstständige Antragsgründe für das Löschungsbegehren und damit eigene Streitgegenstände. So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Die Antragstellerin hat danach zwar zunächst mehrere Streitgegenstände in das Löschungsverfahren
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