Marktmanipulation – und die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes

Hinsichtlich des strafbewehrten Verbots der Marktmanipulation bestand zu keinem Zeitpunkt eine Ahndungslücke, die über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zur Beseitigung eventueller Auslegungsunsicherheiten beschlossen, dem Wertpapierhandelsgesetz mit § 52 eine Übergangsvorschrift für Altfälle der §§

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Leichtfertige Marktmanipulation – und die vermeintliche Strafbarkeitslücke

Es besteht auch durch das Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 keine Strafbarkeitslücke bezüglich der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation. Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt ausdrücklich die Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 keine Ahndungslücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz entstanden

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Insiderhandel, Marktmanipulation – und die Neuregelung des Wertpapierrechts

Es besteht keine (zeitliche) „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Hamburg: Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem

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Marktmanipulation per Börsenbrief – und die Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB

Bewusste Fehlinformationen eines Börseninformationsdiensten können eine Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB begründen. Allerdings begründen Schaden und Gesetzesverstoß allein die Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Erforderlich ist mithin

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Marktmanipulation per Börsenbrief – Einwirkung auf den Börsenpreis und die sonstigen Täuschungshandlungen

Das Tatbestandsmerkmal „sonstige Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG entspricht bei einer am Inhalt der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG vom 22.12 2003 orientierten Auslegung dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.

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Informationsgestützte Marktmanipulationen – und der Verfall

Der Bundesgerichtshof vermag der in der Literatur vielfach vertretenen Ansicht nicht zu folgen, eine Verfallsanordnung scheide bei informationsgestützten Marktmanipulationen schon deshalb aus, weil unmittelbar aus diesen Taten nichts erlangt werde und das spätere Ausnutzen des zuvor manipulierten Börsenpreises keinen unmittelbar aus der Tat erlangten Vermögenszuwachs darstelle. In dem hier vom

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Der Fall Porsche: „Marktmanipulation“ und die Frage des hinreichenden Tatverdachts

Eine hochsensible Beweislage kann die Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung erfordern, wenn ein erkennbar aussichtsloser Fall nicht vorliegt. Die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche hat jetzt doch noch ein strafrechtliches Nachspiel. Nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart im April zunächst die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die beiden maßgeblichen

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Börsenkursmanipulationen – und der Wertersatzverfall

Bei einer Marktmanipulation durch tateinheitlich begangene, alsbald aufeinanderfolgende Verkaufs- und Rückkaufsgeschäfte unterliegt nur der einfache Wert der Wertpapiere dem Verfall. Das im Verfallsrecht geltende Bruttoprinzip steht dem nicht entgegen. Wird Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB angeordnet, richtet sich die Höhe des Verfallsbetrags regelmäßig nach dem Wert des Verfallsgegenstands

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Kapitalmarktmanipulationen – und das Akteneinsichtsrecht des verletzten Kapitalanlegers

Verletzter iSd § 406e StPO und akteneinsichtsbefugt ist jeder, der durch die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat in einer Rechtsposition unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist, solange seine Rechtsposition nur in den nach der Schutzzwecklehre zu bestimmenden Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Ein behaupteter zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB weist nicht

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Marktmanipulation per Pressemitteilung

Eine deliktische Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs.2 BGB) wegen Betruges kommt nicht in Betracht, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden des Klägers und eventuell erzielten Gewinnen eines Unternehmens beim Handel mit Optionen von VW-Stammaktien besteht. Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird verneint, wenn der

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Marktmanipulationen und die Höhe des Subprime-Investments

§ 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist

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Marktmanipulation in der Bankenkrise

Die Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB Deutsche Industriebank AG wegen Marktmanipulation ist rechtskräftig nachdem der Bundesgerichtshof die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision des Angeklagten zurück gewiesen hat. Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

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