Mit der Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation (hier: nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WpHG aF)
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Nachrichten aus Recht und Steuern
Mit der Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB in Fällen der Marktmanipulation (hier: nach § 38 Abs. 2 Nr. 1, § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 11, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 WpHG aF)
LesenMehrere Handlungen, die auf denselben tatbestandlichen Erfolg gerichtet sind und diesen herbeiführen (hier: ein Geschäftsabschluss, der auf den Börsenpreis einwirkt), können eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bilden. Eine Tat im sachlich-rechtlichen Sinne kann desweiteren auch dann vorliegen, wenn mehrere, im Wesentlichen gleichartige Handlungen von einem
LesenBei der Bemessung der Höhe des gemäß §§ 73, 73c StGB einzuziehenden Wertersatzes unterliegen die Aufwendungen für die Durchführung der Geschäfte dem Abzugsverbot des § 73d Abs. 1 Satz 2 StGB. Die Einziehung von Wertersatz ist folglich in voller Höhe des aus jeder Tat Erlangten anzuordnen. Werden Aktien zum Zwecke
LesenHinsichtlich des strafbewehrten Verbots der Marktmanipulation bestand zu keinem Zeitpunkt eine Ahndungslücke, die über das Meistbegünstigungsprinzip des § 2 Abs. 3 StGB die Annahme von Straffreiheit nach sich zöge. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber zur Beseitigung eventueller Auslegungsunsicherheiten beschlossen, dem Wertpapierhandelsgesetz mit § 52 eine Übergangsvorschrift für Altfälle der §§
LesenEs besteht auch durch das Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 keine Strafbarkeitslücke bezüglich der Strafbarkeit wegen leichtfertiger Marktmanipulation. Das Bundesverfassungsgericht billigte jetzt ausdrücklich die Annahme des Bundesgerichtshofs, es sei durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz am 2. Juli 2016 keine Ahndungslücke für Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Wertpapierhandelsgesetz entstanden
LesenEs besteht keine (zeitliche) „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Hamburg: Das Landgericht Hamburg hat den früheren Vorstandvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt; hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem
LesenDas abstrakte Gefährdungsdelikt des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG bedarf einer einschränkenden Auslegung. Die Vorschrift dient dem Schutz von Aktionären und dritten Personen, die zu der Aktiengesellschaft in rechtlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen oder in eine solche Beziehung treten wollen und deshalb an dem Vermögensstand, den Verhältnissen und
LesenBewusste Fehlinformationen eines Börseninformationsdiensten können eine Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB begründen. Allerdings begründen Schaden und Gesetzesverstoß allein die Annahme der Sittenwidrigkeit noch nicht. Die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens muss sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben. Erforderlich ist mithin
LesenDas Tatbestandsmerkmal „sonstige Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG entspricht bei einer am Inhalt der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.01.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) sowie der Durchführungsrichtlinie 2003/124/EG vom 22.12 2003 orientierten Auslegung dem Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes.
LesenDer Bundesgerichtshof vermag der in der Literatur vielfach vertretenen Ansicht nicht zu folgen, eine Verfallsanordnung scheide bei informationsgestützten Marktmanipulationen schon deshalb aus, weil unmittelbar aus diesen Taten nichts erlangt werde und das spätere Ausnutzen des zuvor manipulierten Börsenpreises keinen unmittelbar aus der Tat erlangten Vermögenszuwachs darstelle. In dem hier vom
LesenEine hochsensible Beweislage kann die Klärung der Vorwürfe in öffentlicher Hauptverhandlung erfordern, wenn ein erkennbar aussichtsloser Fall nicht vorliegt. Die gescheiterte Übernahme von Volkswagen durch Porsche hat jetzt doch noch ein strafrechtliches Nachspiel. Nachdem die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Stuttgart im April zunächst die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen die beiden maßgeblichen
LesenBei einer Marktmanipulation durch tateinheitlich begangene, alsbald aufeinanderfolgende Verkaufs- und Rückkaufsgeschäfte unterliegt nur der einfache Wert der Wertpapiere dem Verfall. Das im Verfallsrecht geltende Bruttoprinzip steht dem nicht entgegen. Wird Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB angeordnet, richtet sich die Höhe des Verfallsbetrags regelmäßig nach dem Wert des Verfallsgegenstands
LesenBeim Straftatbestand des § 38 Abs. 2 WpHG i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 2, § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung zur Konkretisierung des Verbotes der Marktmanipulation (Marktmanipulations-Konkretisierungsverordnung – MaKonV) handelt es sich um ein Jedermannsdelikt, für das die
LesenVerletzter iSd § 406e StPO und akteneinsichtsbefugt ist jeder, der durch die dem Beschuldigten vorgeworfene Straftat in einer Rechtsposition unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt ist, solange seine Rechtsposition nur in den nach der Schutzzwecklehre zu bestimmenden Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt. Ein behaupteter zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB weist nicht
LesenEine deliktische Schadensersatzpflicht (§ 823 Abs.2 BGB) wegen Betruges kommt nicht in Betracht, wenn kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem angeblichen Schaden des Klägers und eventuell erzielten Gewinnen eines Unternehmens beim Handel mit Optionen von VW-Stammaktien besteht. Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wird verneint, wenn der
Lesen§ 20a WpHG, durch den Marktmanipulationen verboten werden, bezweckt in erster Linie, die Funktionsfähigkeit der Wertpapiermärkte zu gewährleisten, und ist daher kein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Die Höhe des Subprime-Anteils der unmittelbar eigenen Investments einer Bank sowie derjenigen der mit der Bank verbundenen Zweckgesellschaften ist
LesenDie Verurteilung des ehemaligen Vorstandssprechers der IKB Deutsche Industriebank AG wegen Marktmanipulation ist rechtskräftig nachdem der Bundesgerichtshof die gegen das landgerichtliche Urteil eingelegte Revision des Angeklagten zurück gewiesen hat. Das Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Marktmanipulation zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
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