Wird in einem Massagestudio den Kunden mit den „Tantra-Massagen“ die Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen angeboten, sind die Voraussetzungen für die Heranziehung zur Vergnügungssteuer erfüllt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall die Klage der Betreiberin eines Massagestudios gegen die Heranziehung zu Vergnügungssteuern für „Tantra-Massagen“ durch
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