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Die Insolvenz der GmbH – und die Erhöhung der Mindesvergütung des Insolvenzverwalters

Die Bestimmungen über die Erhöhung der Mindestvergütung entsprechend der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, sind auf die Vergütung des Insolvenzverwalters in Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person nicht anwendbar. Eine Erhöhung der Mindestvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Anzahl der Gläubiger nach § 2 Abs. 2

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Gerichtskosten und Insolvenzverwaltervergütung bei Massearmut

Reicht die Insolvenzmasse bei gewährter Kostenstundung nicht aus, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken, sind die Kosten nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu berichtigen; auf die Gerichtskosten und die festgesetzte Vergütung des Insolvenzverwalters ist dieselbe Quote zu zahlen. Gemäß § 209 Abs. 1 InsO sind bei Masseunzulänglichkeit die Masseverbindlichkeiten

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