Es ist nicht der örtliche, sondern der Gesamtbetriebsrat zuständig, wenn der Maßnahme (Massenentlassung) ein einheitliches unternehmerisches Gesamtkonzept zugrunde liegt, das sich über mehrere Betriebe erstreckt und deshalb einer einheitlichen Regelung bedarf. Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in dem hier vorliegenden Fall die Kündigung eines Bergmanns als unwirksam angesehen
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