Nach § 17 Abs. 2 KSchG zu konsultierende Arbeitnehmervertretungen sind nur solche, die es nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
So sah das Bundesarbeitsgericht im hier entschiedenen Fall die vom US-Arbeitgeber ausgesprochenen (Massen-)Entlassungen als
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