Bei Massenentlassungen führt nicht jeder Fehler in der Anzeige an die Agentur für Arbeit automatisch zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen. Geringfügige Abweichungen bei der Zahl der angekündigten Entlassungen können daher unschädlich sein, sofern sie den Zweck des Anzeigeverfahrens nicht beeinträchtigen.
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