Der Arbeitgeber hat nach derzeit herrschender Meinung das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abzuschließen, bevor er wirksam die Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 3 KSchG erstatten kann. Ist dies nicht erfolgt, wäre die Kündigung nach derzeitigem Stand der Rechtsprechung daher nach § 134 BGB unwirksam. Vor dem Hintergrund des beim Gerichtshof der Europäischen
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