Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.02.2020 entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres bei ihm anhängiges Verfahren im Hinblick auf derzeit anhängige
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