Air Berlin – und die Nachkündigungen des Kabinenpersonals

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. August 2020 sind grundsätzlich wirksam. Die klagende Flugbegleiterin in dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27. Januar 2018

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Bundesarbeitsgericht

Die bei der Massenentlassungsanzeige fehlenden Soll-Angaben

§ 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG ist nach dem im Gesetzeswortlaut, in der Gesetzessystematik und in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachten Willen des – nationalen – Gesetzgebers eindeutig nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Massenentlassungsanzeige ausgestaltet. Nur das Fehlen einer wirksamen Anzeige könnte aber in unionsrechtskonformer Auslegung von § 17

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Arbeitsamt Dessau

Massenentlassungsanzeige – und das Fehlen der Soll-Angaben

Das Fehlen der sog. Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG führt für sich genommen nicht zur Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige des Arbeitgebers gegenüber der Agentur für Arbeit. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall beschäftigte die beklagte Arbeitgeberin in ihrem Betrieb regelmäßig mehr als 20 und weniger als

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Air Berlin

Air Berlin – und die Kündigungsschutzklagen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.02.2020 entschieden, dass die Kündigungen des Cockpit-Personals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 28.11.2017 wegen Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam sind. Nun hat das Bundesarbeitsgericht ein weiteres bei ihm anhängiges Verfahren im Hinblick auf derzeit

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Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gehört die Stilllegung des gesamten Betriebs durch den Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können. Unter Betriebsstilllegung ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs-

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Agentur für Arbeit

Massenentlassungsanzeige – und der Betriebsbegriff

Eine (betriebsbedingte) Kündigung ist nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam, wenn dieArbeitgeberin die nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß iSd. § 17 Abs. 3 KSchG erstattet hat. Dabei ist der Betriebsbegriff der zentraler Bezugspunkt des Massenentlassungsrechts ((BAG

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Die Kündigungen der Flugbegleiterinnen bei Air Berlin – und die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Die Kündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27. Januar 2018 sind wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB unwirksam. Die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer sind jedoch nicht auf die Luftfahrtgesellschaft Walter mbh (LGW) übergegangen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen

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Kündigung des Cockpit-Personals von Air Berlin – und die fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

Die vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam. Die Frage eines etwaigen Betriebs(teil)übergangs konnte dabei für das Bundesarbeitsgericht offen bleiben. Die Massenentlassungsanzeige nach der Bestimmung des § 17 Abs. 1 KSchG, die im Einklang mit Art. 3 der

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Air Berlin – und die Kündigung des Cockpit-Personals

Nach § 17 Abs. 1 KSchG muss der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit eine sog. Massenentlassungsanzeige erstatten, bevor er in einem Betrieb eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Damit hat der deutsche Gesetzgeber die unionsrechtliche Verpflichtung aus Art. 3 der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL) umgesetzt. Auch bei

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Massenentlassungsanzeige – und der Zugang der Kündigungserklärung

Die nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche Massenentlassungsanzeige kann erst dann wirksam erstattet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Agentur für Arbeit bereits zur Kündigung entschlossen ist. Kündigungen im Massenentlassungsverfahren sind daher – vorbehaltlich der Erfüllung sonstiger Kündigungsvoraussetzungen – wirksam, wenn die ordnungsgemäße Anzeige bei

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Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Massenentlassungsanzeige

Sind für die Frage, ob ein Arbeitgeber so viele Arbeitnehmer beschäftigt, dass er zu einer Massenentlassungsanzeige verpflichtet ist, Leiharbeitnehmer mit zu berücksichtigen? Diese Frage hat jetzt das Bundesarbeitsgerichts dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Fall betreibt die Arbeitgeberin Bildungseinrichtungen. Anfang November 2014 vereinbarte

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Massenentlassung – Rügen und ihre Präklusion

Die Pflicht zur Konsultation des Betriebsrats nach § 17 Abs. 2 KSchG und die in § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigepflicht gegenüber der Agentur für Arbeit sind zwei getrennt durchzuführende Verfahren, die in unterschiedlicher Weise der Erreichung des mit dem Massenentlassungsschutz nach § 17 KSchG verfolgten Ziels

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Massenentlassung – zweiter Versuch

Die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen gilt für eine Nachkündigung auch dann, wenn die beabsichtigte Entlassung des Arbeitnehmers angezeigt und die durch diese Anzeige ermöglichte Kündigung zunächst erklärt worden, aber später im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer zurückgenommen worden ist. Insoweit ist mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der unionsrechtlichen Entlassungsbegriff zugrunde zu legen

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Massenentlassungsanzeige im Gemeinschaftsbetrieb

Bei einer Personalreduzierung im Gemeinschaftsbetrieb zweier Unternehmen, ist für die Anzeigepflicht nach § 17 Abs.1 KSchG auf die Zahl der insgesamt von allen beteiligten Arbeitgebern zu Entlassenden im Verhältnis zur Zahl der im Gemeinschaftsbetrieb in der Regel Beschäftigten abzustellen. Erstattet nur einer der Arbeitgeber für die in seinem Unternehmen erfolgenden

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Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Eine Kündigung ist nach § 134 BGB nichtig, wenn im Zeitpunkt ihres Zugangs die – nach § 17 Abs. 1 KSchG erforderliche – Massenentlassungsanzeige nicht wirksam erstattet ist. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG hat der Arbeitgeber, der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG verpflichtet ist,

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Die fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

Wird einer Massenentlassungsanzeige entgegen § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine Stellungnahme des Betriebsrats beigefügt und sind auch die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG nicht erfüllt, kann das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Arbeitgebers nicht aufgelöst werden. Dies gilt auch dann, wenn die

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Fehler bei der Massenentlassungsanzeige

Begeht der Arbeitgeber bei der Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige Fehler, werden diese durch einen bestandskräftigen Bescheid der Agentur für Arbeit nach §§ 18, 20 KSchG nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte sind durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. In dem jetzt vom Bundesarbeitsgericht

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